Steuern

 

 

Steuererklärung

Eine Heirat wirkt sich auch auf die zu zahlende Steuer aus. Verheiratete Paare müssen, für den Fall, dass sie Arbeitnehmer sind, die Steuerklasse wechseln. Ehepaare haben gegenüber Unverheirateten steuerliche Vorteile, da sie die Wahl haben ob ihre Steuer zusammen oder getrennt veranlagt werden soll. Die Zusammenveranlagung ist normalerweise günstiger. Dies ist möglich aufgrund des sogenannten Splittingtarifs.

 

Die Steuerklasse IV ist zu empfehlen, wenn das Gehalt der beiden Partner ungefähr gleich ist. Sollte einer wesentlich mehr als der andere verdienen, lohnt sich der Wechsel zu Steuerklasse III und V. Die Steuerklasse III wählt der Partner mit dem höheren Einkommen, die Klasse V der mit dem niedrigeren. Grund dafür ist, dass dann das höhere Einkommen geringer besteuert wird, was zur Folge hat, dass insgesamt mehr Geld übrig bleibt. Als Alleinverdiener muss man die Steuerklasse III wählen. Die Steuerklasse kann direkt nach der Hochzeit durch einen schriftlichen Antrag bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung veranlasst werden.

 

 

Ehegatten-Splitting

Wenn beide Ehepartner über ein Einkommen verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten. Jeder kann steuerlich getrennt behandelt werden. Dann wird die Steuer genauso wie bei Unverheirateten berechnet. Diese Variante bietet sich vor allem bei gleich verdienenden Paaren an.

 

Beim Splitting wird das Einkommen beider Partner zusammengerechnet und als ein Gehalt behandelt. Sie werden also quasi als ein Steuerpflichtiger angesehen. Der Betrag wird dann halbiert und die Steuer von der Hälfte berechnet. Die ermittelte Einkommenssteuer wird dann verdoppelt, weil beide Hälften des Einkommens versteuert werden müssen. Somit wird dem Ehepaar ein Steuervorteil eingeräumt. Die Zusammenveranlagung  ist natürlich besonders günstig, wenn bei einem Paar große Einkommensunterschiede vorliegen, besonders also auch, wenn ein Partner überhaupt keine Einkünfte hat. Bekommt ein verheiratetes Paar Kinder verringern sich die Steuern nochmals.

 

 

Wissenswertes:

Der Splitting-Tarif kann auch rückwirkend beantragt werden. Auch wenn beispielsweise erst am 31.12. geheiratet wurde, kann das ganze Jahr bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Um genaueres zu erfahren sollten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden.